Satzung „Kellerladen e.V.“ Köln

 

§ 1: Name, Sitz und Gesellschaftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Kellerladen – Initiative für gemeinsame Arbeit e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgereicht Köln unter der Nummer 8896 eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch Unterstützung und Hilfestellung für arbeitslose und haftentlassene Jugendliche beim Aufbau ihrer Existenz;

2. die Unterstützung armer, alter und kranker Personen im Ausland, vornehmlich in den Ostgebieten;

3. Unterstützung und Hilfestellung für Personen, die infolge ihre körperlichen, geistigen und seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind;

4. Unterstützung und Hilfestellung für Personen im Sinne des § 53 Ziffer 2 der Abgabenordnung.

Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch Hilfe zur Selbsthilfe der vorgenannten Personen.
§ 3: Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Soweit der Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, sind das Hilfsbetriebe, die zur Erreichung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins bestimmt sind.

4. Keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteils oder irgendwelche sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes oder der Auflösung des Vereins.
§ 4: Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins sind:
natürliche Personen als ordentliche Mitglieder,
natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenverbände als fördernde Mitglieder.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3. Die Zahl der hauptberuflich im Verein tätigen Mitglieder soll ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht übersteigen.

4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch die schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand,
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes.
Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Berufungen gegen die Entscheidung an die nächste Mitgliederversammlung haben eine aufschiebende Wirkung.
§ 5: Beiträge

1. Über die Beiträge der ordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Die fördernden Mitglieder entscheiden über ihre Beiträge nach eigenem Ermessen. Sie können ihre Beiträge zum Ende eines Jahres erhöhen oder ermäßugen.
§ 6: Organe

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 7: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage zuvor schriftlich einberufen.

2. Auf schriftlich gestellten und begründeten Antrag von 1/3 der Mitglieder muss vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
– alle Aufgaben, die nicht anderen Organen übertragen sind,
– die Wahl der Vorstandsmitglieder,
– die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung,
– die Entlastung des Vorstandes und
– die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

4. Beschlussfähigkeit
– Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
– Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die fördernden Mitglieder haben beratende Stimmen.
– Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung –auch soweit es den Zweck des Vereins angeht- ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende; im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

6. Über die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens acht Vereinsmitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

3. Dem Vorstand obliegen die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9: Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Katholische Telefonseelsorge Köln, die das Vermögen in einer dem Zweck und Charakter des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden oder weiterzuleiten hat.
Köln, den 14. November 2005
(Datum der Neufassung)

DER VORSTAND DES KELLERLADENS e.V. (gewählt am 1.4.2014)

VORSITZENDER
Br. Lukas Ruegenberg, OSB

STV. VORSITZENDER
Martin Koeller

BEISITZER
Michael Lingenthal

BEISITZER
Wolfgang Karbach

BEISITZER
Albert Braunshausen

SCHRIFTFÜHRERIN
Sabine v. Klösterlein

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INITIATIVE FÜR GEMEINSAME ARBEIT e.V.